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Teilkündigung: oft versucht, doch selten erreicht

Augen auf bei der Vertragsbeendigung

Der VOB/B-Vertrag ist ein Standardvertragsklauselwerk für Bauleistungen, das auf die Besonderheiten des Bauwesens zugeschnitten ist. Im Rahmen dieses Vertrags ist es möglich, eine Teilkündigung aus wichtigem Grund zu erklären. Allerdings muss die Teilkündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt sein, um wirksam zu sein. Im vorliegenden Fall ging es um einen Auftrag für Dachdeckerarbeiten an einem Justizzentrum, das aus mehreren Gebäuden bestand. Der Auftraggeber hatte eine Teilkündigung für die noch ausstehenden Arbeiten an einem bestimmten Bauteil sowie für einen Verbindungsgang zwischen zwei Bauteilen ausgesprochen. Der Auftragnehmer erhob Klage auf Feststellung, dass die Kündigung nicht berechtigt sei. Das Landgericht gab der Klage statt, doch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 08.12.2022 anders.

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Ein Dampfbad muss dampfen!

Mit dem funktionalen Mangelbegriff beschäftigte sich das OLG München im Rechtsstreit 28 U 4343/20 Bau

Egal, was im Leistungsbeschrieb steht: das vereinbarte Werk muss die vorgesehene Funktion bieten.

Mit dem funktionalen Mangelbegriff beschäftigte sich das OLG München im Rechtsstreit 28 U 4343/20 Bau.

Ein Auftraggeber verlangte Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung für zwei errichtete Dampfbäder, die nicht ausreichend Dampf erzeugten. Da aus Sicht des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht zum Erfolg führen würde, verlangte er vom Auftragnehmer die vollständige Neuerrichtung der Dampfbäder. Der Auftragnehmer verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, eine Mangelbeseitigung sei durch eine bloße Einstellung und Austausch einzelner Betriebsteile möglich und eine vollständige Neuherstellung der Dampfbäder sei unverhältnismäßig, sodass eine Mangelbeseitigung und Kostenvorschuss dafür nicht verlangt werden könne. Die von ihm erbrachte Leistung entspräche exakt der vereinbarten Ausführung.

Dampfbad

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HOAI und kein Ende?

Teilweise Fortgeltung im Rechtsverkehr trotz EU-Widrigkeit

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt seit langem, welche Honorare für Tätigkeiten von Fachplanern bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben zu bezahlen sind. Die Besonderheit dabei ist, dass die HOAI in ihren früheren Fassungen stets Mindest- und Höchstsätze des Honorars vorgab, die nach dem Wortlaut der HOAI zwingend zu beachten waren. Folge dessen war, dass bei einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI der Planer auch im Nachhinein sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung (nicht: der Beauftragung) berufen konnte und die zwingenden Mindestsatzhonorare erfolgreich geltend machen konnte.

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Wie lange muss eine Nachfrist sein?

Eile statt Weile

Gerade in jüngerer Zeit kommt es immer wieder zu zeitlichen Leistungsstörungen auf Baustellen. Darunter fallen einerseits Verzögerungen in der eigentlichen Leistungserbringung zur Fertigstellung, sowie andererseits Verzögerungen bei der Mangelbeseitigung. Für den Bauherren, für den pünktliche Fertigstellung und fristgerechte Mangelbeseitigung von großer finanzieller Bedeutung sein können, stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wie lange Fertigstellungsfristen oder Nacherfüllungsfristen er denn setzen muss.

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Bauen Sie kostenlos!

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Ein mittelständischer Dachdecker wurde von einer wohlhabenden Einfamilienhausbesitzerin angefragt, an ihrem Haus das Dach zu erneuern und das Haus durch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) energetisch zu sanieren. Die Verhandlungen waren, wie häufig bei Verbrauchern nicht ganz einfach; insgesamt wurden vier verschiedene Angebote erarbeitet, bis man dem Vertragsschluss nahekam. 

Handwerksbetriebe und  Bauunternehmen müssen gegenüber Verbrauchern auf der Hut sein, um nicht existenzbedrohend unter die Räder zu kommen. Schlecht gemachte gesetzliche Regelungen führen zu kaum hinnehmbaren wirtschaftsfeindlichen Folgen. Die Abfassung rechtssicherer Widerrufsbelehrungen und deren richtiger Einsatz überfordern kleine und mittelständische Unternehmen und deren Mitarbeiter regelmäßig.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

 

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