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Sein oder Nichtsein: Die HOAI nach dem EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 04.07.2019 mit der Wirksamkeit der HOAI auseinandergesetzt. Wer gedacht hatte, damit sei nun geklärt, dass die HOAI grundsätzlich nicht mehr anzuwenden sei, irrt jedoch. Schon in der Woche nach Ergehen des EuGH-Urteils haben zwei Oberlandesgerichte diametral unterschiedliche Entscheidungen dazu getroffen, ob die HOAI zwischen Teilnehmern des Rechtsverkehrs nun weiter als zwingendes Preisrecht anzuwenden sei oder nicht. 

„Einmal mehr beweisen Juristen, dass auch der Spruch eines obersten Gerichts nicht das Ende der Debatte sein muss.“

Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Stand der Technik? Regeln der Technik?

Immer wieder kommt es in Verträgen und Leistungsbeschreibungen vor, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (kurz: Regeln der Technik) und gleichzeitig des Stands der Technik verlangt oder vereinbart wird. Das dokumentiert, dass ein Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass es sich dabei um grundlegend unterschiedliche, sich gegenseitig sogar ausschließende Standards handelt.

Insgesamt gibt es zur globalen Beschreibung der Art der Ausführung und Modernität der zu erbringenden Leistungen im Wesentlichen drei Begriffsstufen, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.08.1978 definierte. Diese Begrifflichkeit hat sich juristisch inzwischen dauerhaft durchgesetzt.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Rügepflichtfalle: der Werklieferungsvertrag. Wann sind technische Anlagen ein Bauwerk?

Die wichtigste Bedeutung des Werklieferungsvertrags liegt im Entstehen der unverzüglichen Rügepflicht, deren Übersehen weitere Ansprüche des Bestellers ausschließt. 

Annette Ganser, Rechtsanwältin-

Auch Baupraktikern weithin unbekannt ist der Werklieferungsvertrag, der dem Besteller erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Ebenso bedeutend ist -z. B. für die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist die Frage, wann eine technische Anlage als Bauwerk zu betrachten ist. Mit beidem hat sich der BGH mit Urteil vom 07.12.2017, Az.: VII ZR 101/14 ausgiebig beschäftigt. Das sollte man unbedingt kennen.

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Schriftformklauseln: Fluch oder Segen?

Verteidigungslinie oder Eigentor: die vereinbarte Schriftform

In fast jedem anwaltlich erstellten Bau- oder Planungsvertrag finden sich heute Schriftformklauseln. Zum Einsatz kommen i. d. R einfache Schriftformklauseln („Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden“) und die sog. doppelte Schriftformklausel, die zusätzlich zu einfachen Schriftformklauseln noch regelt: „Von dieser Schriftformvereinbarung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.“

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Kein Schadensersatz mehr, wenn ein Mangel nicht beseitigt wird?

Keine Berechtigung mehr, Schadensersatz für nicht beseitigte Mängel auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten zu verlangen!

Mit einer bedeutenden Änderung der Rechtsprechung hat der BGH (VII ZR 46/17) einmal mehr dafür gesorgt, dass eine Vielzahl eingeübter Vorgehensweisen und Prozesstaktiken neu überdacht werden müssen und auf den Prüfstand gehören.

War es jahrzehntelang so, dass man als Bauherr für Mängel, die man nicht richten wollte, die fiktiven (hypothetischen) Mangelbeseitigungskosten ohne MwSt als Schadensersatz verlangen konnte, gehört diese Art der Schadensberechnung seit 22.02.2018 der Vergangenheit an. Zuvor war es jedenfalls bei uns gern geübte Praxis, Schadensersatz für teure, vollständige Mangelbeseitigung durchzusetzen, danach den Mangel billiger durch eine pragmatische, technisch erträgliche Lösung zu beseitigen und das Delta als "Gewinn" einzustreichen. Das wird  künftig schwieriger. Aber nicht unmöglich, wenn man es richtig anpackt.

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