Mängel an Gebäuden und technischen Anlagen können in pharmazeutischen Produktionsstätten weit über die Kosten ihrer Beseitigung hinausreichen.
Fällt etwa eine Reinraum-Lüftung, Kälteversorgung, Wasseraufbereitung oder Prozessanlage aus, können Produktions- und Laborbereiche vorübergehend nicht nutzbar sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit Urteil vom 13.11.2025 – VII ZR 187/24 klar:
Bereits eingetretene, mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen und daraus folgende Schäden können grundsätzlich ersatzfähig sein, auch wenn der Unternehmer die Mängel innerhalb einer gesetzten Nacherfüllungsfrist beseitigt. Für die Praxis entscheidend sind eine belastbare Dokumentation, eine sorgfältige Schadensminderung und – bei ungewöhnlich hohen Risiken – eine rechtzeitige, konkrete Warnung des Auftragnehmers.
Stefan Obermeier, Rechtsanwalt
Eigentumsumschreibung trotz offener Restzahlung? Der Eigentumserwerb vom Bauträger
Die Besonderheit des Bauträgervertrages liegt darin, dass – anders als beim klassischen Bauvertrag – nicht nur die Errichtung des Bauwerks geschuldet ist, sondern zugleich auch die Verpflichtung besteht, dem Erwerber Eigentum am Grundstück zu verschaffen. So sieht es das Gesetz in § 650u BGB ausdrücklich vor.
Aus der Natur der Sache ergibt sich hier ein Spannungsverhältnis. Der Bauträger möchte das Eigentum grundsätzlich erst dann vollständig übertragen und die Grundbucheintragung bewilligen, wenn er im Gegenzug den vollständigen Kaufpreis für Grundstück und Bauleistungen erhalten hat. Der Erwerber hingegen hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht in Vorleistung zu gehen, sondern den vollen Kaufpreis erst dann zu bezahlen, wenn das Bauwerk abnahmereif hergestellt und frei von wesentlichen Mängeln ist.
„Abnahme als Rettungsanker“? – Ein gefährliches Spiel mit der Verjährung
Die Abnahme galt in der Praxis lange als taktisches Instrument: Geriet ein Bauvorhaben ins Stocken oder verweigerte der Unternehmer die Fertigstellung, erklärten Bauherren die Abnahme, um dadurch neue Gewährleistungsrechte auszulösen. Dieses Vorgehen – oft als „Abnahme als Rettungsanker“ bezeichnet – soll verhindern, dass Ansprüche ins Leere laufen.
Doch diese Strategie wankt. Gerichte und Literatur stellen zunehmend klar: Eine Abnahme kann keine bereits verjährten Herstellungsansprüche in neue Mängelrechte verwandeln.
Widerrufsrecht bei Gartenbauvertrag: kein Werklohn bei fehlender Belehrung(Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 – 8 O 214/24)
Abnahme ohne Fertigstellung – und warum die Mangelrüge die Verjährung nicht hemmt.(OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau)
Mit Beschluss entschied das OLG München, dass eine Abnahme auch vor vollständiger Fertigstellung möglich ist und eine bloße Mangelrüge die Verjährung von Mängelansprüchen nicht hemmt. Für Besteller und Bauunternehmer hat das erhebliche praktische Folgen.