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HOAI und kein Ende?

Teilweise Fortgeltung im Rechtsverkehr trotz EU-Widrigkeit

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt seit langem, welche Honorare für Tätigkeiten von Fachplanern bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben zu bezahlen sind. Die Besonderheit dabei ist, dass die HOAI in ihren früheren Fassungen stets Mindest- und Höchstsätze des Honorars vorgab, die nach dem Wortlaut der HOAI zwingend zu beachten waren. Folge dessen war, dass bei einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI der Planer auch im Nachhinein sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung (nicht: der Beauftragung) berufen konnte und die zwingenden Mindestsatzhonorare erfolgreich geltend machen konnte.

Am 04.07.2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die HOAI europarechtswidrig sei, da sie gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die darin verankerte Dienstleistungsfreiheit verstoße. Dieses Urteil erging in einem Vertragsverletzungsverfahren, in dem die Europäische Union die Bundesrepublik Deutschland verklagt hatte, die ihrer Meinung nach europarechtswidrige HOAI nicht abgeschafft zu haben, wodurch gegen die europäischen Verträge verstoßen worden sei.

Zwar regelte diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zwingend, dass die HOAI europarechtswidrig sei. Was für den täglichen Rechtsverkehr daraus zu schließen sei, war unter Juristen jedoch umstritten. Denn das dem Urteil von 2019 zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren stellte nur das rechtswidrige Verhalten der Bundesrepublik Deutschland fest, ohne sich dazu auszulassen, was die Folge dieses Urteils für Teilnehmer am Rechtsverkehr bedeuten solle.

In einem weiteren Rechtsstreit legte der BGH deshalb diese Frage erneut dem Europäischen Gerichtshof vor.

Der Europäische Gerichtshof entschied daraufhin nunmehr, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie einer Aufstockungsklage (Mindestsatzklage) zwischen Teilnehmern am Rechtsverkehr nicht entgegenstehe. Allerdings schränkte der Europäische Gerichtshof dabei inhaltlich schwer verständlich ein, dass das einen solchen Fall entscheidende nationale Gericht aber die Anwendung des mit der EU Dienstleistungsrichtlinie kollidierenden nationalen Rechts aufgrund innerstaatlichen Rechts ausschließen könne. Das schafft einmal mehr Unklarheit, ob Planer weiterhin anstelle mindestsatzunterschreitend vereinbarter Honorare die Mindestsätze der HOAI verlangen können.

Das OLG Hamburg hat nunmehr mit Urteil vom 22.04.2022, Aktenzeichen: 8 U 78/19, entschieden, dass Mindestsatz-Aufstockungsklagen von Fachplanern weiterhin möglich sind, da innerstaatliches Recht der Anwendung der HOAI nicht entgegenstehe.

Architekt 1Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass diese Rechtsprechung nur für Altfälle gilt, die noch unter der Geltung der HOAI 2013 (oder älter) vertraglich begründet wurden. Denn für ab dem 01.01.2021 geschlossene Architektenverträge gilt die HOAI 2021, die keine Verbindlichkeit von Mindestsätzen mehr postuliert. Gerade bei größeren Bauvorhaben, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, können deshalb durchaus noch Fälle zur Entscheidung gelangen, bei denen Fachplaner entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung dennoch die Mindestsätze geltend machen können.

Zu beachten ist weiter, dass die Verbindlichkeit von Mindestsatzhonoraren auch dann gelten soll, wenn ein Stufenvertrag abgeschlossen wurde und der Abruf weiterer Stufen erst nach dem 01.01.2021 erfolgt. Es gilt also, die Frage, ob ein Vertrag der Mindestsatzbindung der HOAI unterfällt, nach wie vor mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen.

Erst für ab dem 01.01.2021 abgeschlossene Verträge mit Planern geht die vertragliche Vereinbarung den Regelungen der HOAI vor, weil die HOAI seither nur noch Empfehlungscharakter hat.

Unabhängig von den juristischen Überlegungen sollte aber stets bedacht werden, dass es kontraproduktiv ist, Planer schlecht zu bezahlen um den Preis einer schlechten Leistung. Denn wenn sich unzureichende Planung am Bau realisiert, sind die Folgen regelmäßig weitaus schwerwiegender und teurer als der potentielle Mehrpreis eines guten Planers.

RA Dipl.-Ing. Sebastian Heene
Rechtsanwalt + Bauingenieur
Fachanwalt für Bau -und Architektenrecht