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Wie lange muss eine Nachfrist sein?

Eile statt Weile

Gerade in jüngerer Zeit kommt es immer wieder zu zeitlichen Leistungsstörungen auf Baustellen. Darunter fallen einerseits Verzögerungen in der eigentlichen Leistungserbringung zur Fertigstellung, sowie andererseits Verzögerungen bei der Mangelbeseitigung. Für den Bauherren, für den pünktliche Fertigstellung und fristgerechte Mangelbeseitigung von großer finanzieller Bedeutung sein können, stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wie lange Fertigstellungsfristen oder Nacherfüllungsfristen er denn setzen muss.

Das hat deshalb große Bedeutung, weil vom Ablauf einer angemessen Frist abhängt, ob eine darin anschließende Auftragsentziehung, Kündigung oder Rücktritt rechtmäßig ist und dem Auftraggeber Ansprüche auf Erstattung von Kosen für anderweitige Fertigstellung oder Mangelbeseitigung gibt, oder ob stattdessen die ausgesprochene vertragsbeendende Erklärung in eine freie Kündigung umgedeutet wird, mit der Folge, dass der Bauherr die Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs bezahlen muss, ohne die restliche Leistung noch beanspruchen zu können.

Um die Angemessenheit von Fristen wird aufgrund dieser wichtigen Weggabelung bei der Durchführung des Vertrags häufig gestritten. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie der Jurist sagt: Es kommt darauf an.

Die Folge dieser Einzelfallprüfung hat aber keineswegs zur Folge, dass die Verteidigungs¬möglichkeiten der ausführenden Firmen sich dadurch nennenswert verbessern. Denn es gibt eine ganze Reihe von Eckpunkten, die zugunsten des Auftraggebers eintreten:

  • Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt automatisch eine angemessene Frist in Lauf.
  • Die gesetzte Frist ist keine Frist zum Beginn mit den Arbeiten zur Fertigstellung/ Mangelbeseitigung, sondern eine Frist zur Fertigstellung der Leistung/Mängelbeseitigung.
  • Wer erst gegen Ende der gesetzten Frist mit der geforderten Leistung anfängt, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, die Frist sei unangemessen kurz.
  • Wenn schon vor Ablauf der gesetzten Frist erkennbar wird, dass die Frist nicht eingehalten werden wird, kann der Auftraggeber auch vor Fristablauf vertragsbeendende Erklärungen abgeben.

Im Ergebnis bedeutet das, dass eine ausführende Firma, die sich einer Aufforderung des Auftraggebers ausgesetzt sieht, unter Fristsetzung zu leisten oder Mängel zu beseitigen, dieser Aufforderung mit Hochdruck nachkommen sollte.

In diese Bresche schlägt auch eine frisch veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt (IBR RS 2022, 2575), die gerade rechtskräftig wurde. In den Leitsätzen führt das OLG Frankfurt aus:

„Eine Fristsetzung zur Fertigstellung ist angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Die Frist hat nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden.“

„Der Auftragnehmer, der sich in Verzug befindet, muss die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich ist, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit bedeutet.“

Die Formulierungen des OLG lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, der die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde folgerichtig zurückwies.

Auftragnehmer sind jedenfalls gut beraten, mit Hochdruck unverzüglich nach Erhalt einer Fristsetzung sich um deren Einhaltung zu bemühen. Mit großer Nachsicht der Gerichte können sie jedenfalls nicht rechnen.

Auftragsgeberseits bestätigt diese Entscheidung, dass der Anspruch des Bauherrn, auf einwandfreie Erfüllung des Vertrags zu pochen eine starke Position gibt.

RA Dipl.-Ing. Sebastian Heene
Rechtsanwalt + Bauingenieur
Fachanwalt für Bau -und Architektenrecht