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Bauverfügung

Der Gesetzgeber hat ein Manko der staatlichen Gerichte bezogen auf Bausachen erkannt: die lange Verfahrensdauer. Häufig laufen baurechtliche Rechtsstreite über mehrere Jahre. Das ist unbefriedigend, wenn inzwischen die Baustelle stillsteht.

Denn dadurch entstehen laufend finanzielle Schäden, die am Ende einer der Beteiligten zu tragen hat. Besser wäre es also, durch ein Eilverfahren zu gewährleisten, dass sich die Stillstandszeiten verkürzen und vorläufige, aber schnelle Regelungen getroffen werden. Bislang konnten solche Regelungen nur außergerichtlich/vertraglich vereinbart werden, was leider selten geschah und vor allem selten gelungen gestaltet wurde.

Im Zuge einer weitgehenden Neugestaltung des zivilen Baurechts hat sich der Gesetzgeber erstmals Problematik angenommen, dass für Streitigkeiten während der Durchführung von Bauvorhaben ein funktionierender Rechtsschutz kaum existierte.

Denn einstweiliger Rechtsschutz, der auf Leistung geht, ist bei laufender Baustelle kaum jemals zu erlangen. Folge ist häufig eine Pattsituation, in der der Bauherr Leistungen verlangt, aber nicht bezahlen will, weil er meint, diese seien sowieso geschuldet. Oder der Unternehmer droht mit Arbeitseinstellung, weil Nachträge nicht gezahlt oder beauftragt werden.

Hierzu hat der Gesetzgeber in § 650 d BGB das Instrument der sogenannten Bauverfügung entwickelt. Dabei handelt es sich um eine besondere Art der einstweiligen Verfügung, die vorläufige Regelungen schaffen soll, um den Fortgang von Baustellen auch bei Streitigkeiten sicherzustellen. Der Interessenausgleich soll einerseits dadurch gewährt werden, dass ein gesetzlicher Richter, also eine wirklich neutrale Person entscheidet, und ferner dadurch, dass auch Liquiditätsinteressen der jeweils anderen Vertragspartei berücksichtigt werden.

Grundlegendes Problem der eingeführten gesetzlichen Regelung ist, dass der Gesetzgeber eine 30-tägige Phase für Einigungsversuche voraussetzt, bevor eine Bauverfügung beantrag werden kann. Es wird jedoch kaum einmal eine Baustelle geben (den neuen Berliner Flughafen vielleicht ausgenommen), die sich einen 30-tägigen Stillstand leisten kann. Diesem Manko der gesetzlichen Regelung sollte man im Rahmen des Bauvertrags entgegenwirken, was möglich ist, aber von vielen Vertragsschließenden übersehen wird.