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Rechtsschutzversicherung

Sie haben als rechtsschutzversicherter Mandant die freie Anwaltswahl. Sie sind daher nicht verpflichtet, Ihre Rechtsschutzversicherung um Genehmigung zu bitten, ob Sie einen Anwalt konsultieren dürfen. Die Einholung der Deckungszusage übernehmen wir auf Wunsch gerne für Sie.

Die Rechtsschutzversicherung darf Ihnen auch nicht vorschreiben, welchen Anwalt Sie beauftragen. Gegenteilige Klauseln im Versicherungsvertrag sind unwirksam. Dennoch versuchen viele Rechtsschutzversicherer, ihren Versicherten zu "Vertragsanwälten" zu dirigieren, indem dafür z. B. der Entfall der Selbstbeteiligung in Aussicht gestellt wird. Diese Vertragsanwälte erhalten dafür meistens Gebühren unterhalb der üblichen Regelsätze. Ob der Anwalt für womöglich unauskömmliche Gebühren Ihr Anliegen mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgen können wird, werden Sie sicher in Erwägung ziehen müssen. Schließlich ist es nicht zielführend, Honorar einzusparen um den Preis eines Misserfolgs in der Hauptsache.

Sie sollten sich auch nicht darauf einlassen, eine telefonische Beratung durch einen vom Versicherer benannten Anwalt, dessen Qualifikation Sie nicht kennen, in Anspruch zu nehmen. Telefonische Rechtsberatung ist häufig Massengeschäft, das mit einer Erörterung Ihres Falles im persönlichen Gespräch schon wegen der fehlenden Möglichkeit, Unterlagen in Augenschein zu nehmen, oft nicht mithalten kann. Nichts kann den persönlichen Kontakt zum Anwalt ersetzen - Anwaltswahl ist schließlich Vertrauenssache.

Wissen sollten Sie auch, dass praktisch alle Rechtsschutzversicherungen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien oder deren genehmigungspflichtiger Errichtung von der Rechtsschutzdeckung ausgeschlossen haben.