Eigentum vom Bauträger ohne vollständige Zahlung?
Eigentumsumschreibung trotz offener Restzahlung? Der Eigentumserwerb vom Bauträger
Die Besonderheit des Bauträgervertrages liegt darin, dass – anders als beim klassischen Bauvertrag – nicht nur die Errichtung des Bauwerks geschuldet ist, sondern zugleich auch die Verpflichtung besteht, dem Erwerber Eigentum am Grundstück zu verschaffen. So sieht es das Gesetz in § 650u BGB ausdrücklich vor.
Aus der Natur der Sache ergibt sich hier ein Spannungsverhältnis. Der Bauträger möchte das Eigentum grundsätzlich erst dann vollständig übertragen und die Grundbucheintragung bewilligen, wenn er im Gegenzug den vollständigen Kaufpreis für Grundstück und Bauleistungen erhalten hat. Der Erwerber hingegen hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht in Vorleistung zu gehen, sondern den vollen Kaufpreis erst dann zu bezahlen, wenn das Bauwerk abnahmereif hergestellt und frei von wesentlichen Mängeln ist.