Ein Dampfbad muss dampfen!
Egal, was im Leistungsbeschrieb steht: das vereinbarte Werk muss die vorgesehene Funktion bieten.
Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mit dem funktionalen Mangelbegriff beschäftigte sich das OLG München im Rechtsstreit 28 U 4343/20 Bau.
Ein Auftraggeber verlangte Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung für zwei errichtete Dampfbäder, die nicht ausreichend Dampf erzeugten. Da aus Sicht des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht zum Erfolg führen würde, verlangte er vom Auftragnehmer die vollständige Neuerrichtung der Dampfbäder. Der Auftragnehmer verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, eine Mangelbeseitigung sei durch eine bloße Einstellung und Austausch einzelner Betriebsteile möglich und eine vollständige Neuherstellung der Dampfbäder sei unverhältnismäßig, sodass eine Mangelbeseitigung und Kostenvorschuss dafür nicht verlangt werden könne. Die von ihm erbrachte Leistung entspräche exakt der vereinbarten Ausführung.