Kein Schadensersatz mehr, wenn ein Mangel nicht beseitigt wird?
Keine Berechtigung mehr, Schadensersatz für nicht beseitigte Mängel auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten zu verlangen!
Mit einer bedeutenden Änderung der Rechtsprechung hat der BGH (VII ZR 46/17) einmal mehr dafür gesorgt, dass eine Vielzahl eingeübter Vorgehensweisen und Prozesstaktiken neu überdacht werden müssen und auf den Prüfstand gehören.
War es jahrzehntelang so, dass man als Bauherr für Mängel, die man nicht richten wollte, die fiktiven (hypothetischen) Mangelbeseitigungskosten ohne MwSt als Schadensersatz verlangen konnte, gehört diese Art der Schadensberechnung seit 22.02.2018 der Vergangenheit an. Zuvor war es jedenfalls bei uns gern geübte Praxis, Schadensersatz für teure, vollständige Mangelbeseitigung durchzusetzen, danach den Mangel billiger durch eine pragmatische, technisch erträgliche Lösung zu beseitigen und das Delta als "Gewinn" einzustreichen. Das wird künftig schwieriger. Aber nicht unmöglich, wenn man es richtig anpackt.