Bürgschaften am Bau. Häufig sinnlos.
Weit verbreitet ist in Bau- und Anlagenverträgen die Vereinbarung von Sicherheiten. Zumeist werden diese als durch Bürgschaften zu stellend vereinbart oder aber es wird dem Auftragnehmer eingeräumt, vereinbarte Sicherungseinbehalte gegen Bürgschaft abzulösen.
Rein tatsächlich kommt es aber sehr selten dazu, dass der Bürge eintritt. Das liegt daran, dass es eine Vielzahl juristischer Fallstricke gibt, die die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung zunichtemachen. Eine falsche Klausel zu verwenden, wiegt den Auftraggeber also zu Unrecht in Sicherheit, wenn sich der Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme erfolgreich seiner vermeintlichen Verpflichtung entziehen kann.