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Ein Dampfbad muss dampfen!

Mit dem funktionalen Mangelbegriff beschäftigte sich das OLG München im Rechtsstreit 28 U 4343/20 Bau

Egal, was im Leistungsbeschrieb steht: das vereinbarte Werk muss die vorgesehene Funktion bieten.

Mit dem funktionalen Mangelbegriff beschäftigte sich das OLG München im Rechtsstreit 28 U 4343/20 Bau.

Ein Auftraggeber verlangte Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung für zwei errichtete Dampfbäder, die nicht ausreichend Dampf erzeugten. Da aus Sicht des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht zum Erfolg führen würde, verlangte er vom Auftragnehmer die vollständige Neuerrichtung der Dampfbäder. Der Auftragnehmer verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, eine Mangelbeseitigung sei durch eine bloße Einstellung und Austausch einzelner Betriebsteile möglich und eine vollständige Neuherstellung der Dampfbäder sei unverhältnismäßig, sodass eine Mangelbeseitigung und Kostenvorschuss dafür nicht verlangt werden könne. Die von ihm erbrachte Leistung entspräche exakt der vereinbarten Ausführung.

Dampfbad

 

Das OLG München stellt in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung fest, dass unabhängig davon, was die Parteien als konkrete Ausführungsart vereinbart haben, eine die Leistungspflicht überlagernde Erfolgsverpflichtung des Werkunternehmers besteht. Das heißt, dass ein Dampfbad, das am Ende des Tages nicht erwartungsgemäß funktioniert auch dann mangelhaft ist, wenn es genau nach den vereinbarten Spezifikationen errichtet wurde. Folge ist, dass die Erreichung des Werkerfolgs nicht allein danach zu beurteilen ist, ob beispielsweise ein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes Leistungsverzeichnis exakt erfüllt wurde, sondern auch danach, ob der mit dem Werk bezweckte funktionale Erfolg eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel des Werks vor, für den der Unternehmer auch ohne Vorliegen von Verschulden nacherfüllungspflichtig ist.

Verkürzt gesagt: egal, was zur Ausführung exakt vereinbart war gilt: ein Dampfbad muss dampfen.

Unabhängig davon kann aber der Fall eintreten, dass dann, wenn zur Erzielung des vereinbarten Werkerfolgs weiter¬ge¬hende Leistungen als vom Ursprungspreis abgegolten erforderlich sind, die Mehrkosten, die bei von Anfang richtiger Ausführung angefallen wären, vom Auftraggeber für die Mangelbeseitigung zuzuzahlen sind. In Fällen, in denen das gesamte Werk neu hergestellt werden muss, verbleibt für den Unternehmer allerdings dennoch ein erheblicher Verlust, da er das untaugliche, zunächst erstellte Werk vergütungsfrei beseitigen muss und am Ende des Tages nur einmal vollständige Vergütung für das am Ende taugliche Werk erhält.

In der täglichen Baupraxis sind diese rechtlichen Sachverhalte häufig unbeachtet. Sie müssen aus Sicht des Werkunternehmers aber zwingend dazu führen, dass nicht blind nach einem Vertragsinhalt oder Leistungsverzeichnis gebaut wird, sondern dass neben dem kalkulatorischen Durchgehen der Positionen zum Zwecke der Angebotserstellung auch eine Überprüfung dahingehend stattfindet, ob überhaupt mit der vereinbarten Leistung der beabsichtigte Erfolg erreicht werden kann. Diese baufachliche Prüfung muss allerdings nicht schon vor Vertragsschluss erfolgen.

Für den Auftraggeber ist zu beachten, dass dann, wenn der vom Werkunternehmer am Bau realisierte Mangel Folge eines Planungsfehlers eines bauherrenseitig eingeschalteten Architekten ist, das Verschulden des Architekten den Bauherren zugerechnet wird. In diesem Umfang hat der Werkunternehmer dann bei der Nacherfüllung einen Zuzahlungsanspruch gegen den Bauherren. Der Bauherr seinerseits kann diese Zuzahlung wiederum vom Planer beanspruchen.

Die Vielfältigkeit der Rechtsbeziehungen bei der Realisierung eines Bauvorhabens führt häufig zu komplexen Konstellationen, mit denen sich die Baubeteiligten sachlich auseinandersetzen sollten, um zu pragmatischen Lösungen zu gelangen. Häufig wird das allerdings von Berufshaftpflichtversicherungen der Planer torpediert, die nur in den allerseltensten Fällen Zahlungen leisten, ohne dazu verurteilt worden zu sein.

RA Dipl.-Ing. Sebastian Heene
Rechtsanwalt + Bauingenieur
Fachanwalt für Bau -und Architektenrecht