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Bauen Sie kostenlos!

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Ein mittelständischer Dachdecker wurde von einer wohlhabenden Einfamilienhausbesitzerin angefragt, an ihrem Haus das Dach zu erneuern und das Haus durch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) energetisch zu sanieren. Die Verhandlungen waren, wie häufig bei Verbrauchern nicht ganz einfach; insgesamt wurden vier verschiedene Angebote erarbeitet, bis man dem Vertragsschluss nahekam. 

Handwerksbetriebe und  Bauunternehmen müssen gegenüber Verbrauchern auf der Hut sein, um nicht existenzbedrohend unter die Räder zu kommen. Schlecht gemachte gesetzliche Regelungen führen zu kaum hinnehmbaren wirtschaftsfeindlichen Folgen. Die Abfassung rechtssicherer Widerrufsbelehrungen und deren richtiger Einsatz überfordern kleine und mittelständische Unternehmen und deren Mitarbeiter regelmäßig.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

 

Zur Durchsprache des vierten Angebots begab sich der Dachdecker auf Bitten der Auftraggeberin zu dieser nach Hause, sprach das Angebot mit ihr final durch und wurde beauftragt. Vereinbart war ein Gesamtwerklohn von € 130.000,00 und ein Arbeitsbeginn fünf Monate nach Vertragsschluss. Zusammen mit dem Vertrag wurde der Auftraggeberin eine Widerrufsbelehrung übergeben, in der die Auftraggeberin aufgeklärt wurde, dass sie den Vertrag binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss frei widerrufen könne und dann eventuell bereits erbrachte Leistungen wechselseitig zurückgeleistet werden müssten. Es wurde darum gebeten, den Widerruf per Post an die Anschrift des Dachdeckers zu senden. Ein Widerrufsformular lag nicht bei.

Wie vereinbart, begann der Dachdecker fünf Monate später mit den Arbeiten, zumal die Auftraggeberin von ihrem Widerrufsrecht binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss keinen Gebrauch gemacht hatte.

Die Arbeiten schritten fort. Die Auftraggeberin bezahlte drei Abschlagsrechnungen über insgesamt € 70.000,00. 

Die vierte Abschlagsrechnung über weitere € 30.000,00 für die in diesem Umfang (über 80%) auch bereits erbrachten Leistungen bezahlte die Auftraggeberin kommentarlos auch auf mehrere Mahnungen hin nicht. Der Dachdecker stellte daher seine weiteren Leistungen ein.

Der nun von der Auftraggeberin eingeschaltete Anwalt erklärte schriftlich den Widerruf des Vertrags, erteilte gleichzeitig Hausverbot und forderte auf, das Gerüst abzubauen und abzuholen. Das noch auf der Baustelle vorhandene Baumaterial „sicherte“ die Auftraggeberin, indem sie es vor dem Zugriff des Dachdeckers in ihrer Garage einschloss.

Aufgrund des Widerrufs verlangte die Auftraggeberin sämtliche geleisteten Abschlags­zahlungen in Höhe von € 70.000,00 zurück.

Das Landgericht München (AZ: 11 O 14622/20) gab der Auftraggeberin in vollem Umfang recht. Der Dachdecker wurde verurteilt, sämtliche Abschlagszahlungen zurückzuzahlen und sein Anspruch auf weitere Vergütung, hilfsweise Wertersatz, hilfsweise Schadensersatz für die am Haus erbrachten und ausdrücklich zur Herausgabe verweigerten Bauleistungen wurde abgewiesen.

Das Gericht konstatierte, ein Verbraucher hätte die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Bitte nach postalischer Übersendung des Widerrufs dahingehend verstehen können, dass der Widerruf nur per Post möglich sei. Damit sei die Widerrufsbelehrung unzureichend, sodass die Widerrufsfrist statt zwei Wochen, wie gesetzlich vorgesehen ein Jahr und zwei Wochen betrage. Innerhalb dieser Frist war der Widerruf erklärt worden. 

Zahlung für die (zu 80%) erbrachten Leistungen könne der Dachdecker nicht verlangen oder behalten, weil er auch nicht darauf hingewiesen habe, dass Wertersatz geschuldet wäre, wenn auf Wunsch der Auftraggeberin vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werde. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass vereinbarungsgemäß überhaupt erst 5 Monate nach Vertragsschluss mit der Leistung begonnen werden sollte. Denn wegen der unzureichenden Widerrufsbelehrung habe die Frist ein Jahr und zwei Wochen betragen und sei damit bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen.

Im Ergebnis erhielt die vermögende Auftraggeberin also Bauleistungen im Wert von € 100.000,00 kostenlos.

Der Dachdecker musste seine beiden Mitarbeiter kündigen und stellte seinen Betrieb ein. Er musste seine Altersversorgung vollständig auflösen, um der Auftraggeberin die Abschlagszahlungen zurück zu zahlen. Er ist ruiniert und seine Frau verließ ihn daraufhin auch noch.

Das Urteil des Landgerichts München ist dabei keineswegs ein Ausreißer. Während des Verfahrens behandelte der BGH vergleichbare Fälle und entschied identisch.

Diese Rechtslage bezüglich der Widerrufsrechte resultiert aus der EU-Verbraucherrichtlinie, die der Bundesgesetzgeber ins BGB überführte.

Hätte es sich nicht um einen Vertrag über einzelne Bauleistungen gehandelt, sondern um einen Kompletthausbauvertrag (Verbraucherbauvertrag) oder hätte es sich um Lieferung von Material (z.B. Dämmmaterial) gehandelt, stünde dem Unternehmer Wertersatz zu. Beim sogenannten „kleinen Werkvertrag“, also bei Bauleistungen, die nicht die vollständige Errichtung eines kompletten Hauses umfassen, aber eine Werkleistung umfassen, steht dem Unternehmer hingegen keinerlei Anspruch zu und die erbrachte Leistung verbleibt entschädigungslos beim Auftraggeber, ohne dass dieser einen Cent dafür zahlen muss.

Nun mag man einwenden, der Dachdecker hätte ja einfach eine wirksame Widerrufserklärung verwenden können. Allerdings sind die Widerrufsregelungen des BGB derart unverständlich über nicht einmal im Zusammenhang stehende verschiedene Kapitel verstreut, dass es auch für Juristen ausgesprochen anspruchsvoll und haftungsträchtig ist, eine wirksame Widerrufsbelehrung zu verfassen. Dass einem Handwerksbetrieb das ohne juristische Begleitung gelingt, kann man fast ausschließen, wie sich im entschiedenen Fall zeigt, wo der Dachdecker sich ja eine Widerrufsbelehrung selbst erstellt und sie eingesetzt hatte.

Als neutraler Betrachter der Rechtslage mag man sich fragen, ob diese Rechtsfolge von EU und Bundesgesetzgeber eigentlich gewollt war oder ob Gesetze so nachlässig gemacht werden, dass solche Ergebnisse heraufbeschworen werden.

Jedenfalls eröffnet das dem Verbraucher (egal ob Eigentümer oder Mieter) ein äußerst lukratives Geschäftsmodell:

  • Geben Sie Handwerksleistungen an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung in Auftrag
  • Schließen Sie den Auftrag außerhalb von Geschäftsräumen des Auftragnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien ab.
  • Falls Sie überhaupt auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werden (derzeit erfolgt das ausgesprochen selten), prüfen Sie innerhalb von 2 Wochen, ob der Widerrufshinweis gesetzlich ausreichend ist. Im Falle eines korrekten Widerrufshinweises widerrufen Sie einfach, weil das Geschäftsmodell dann nicht klappt. Wurden Sie nicht oder unzureichend auf das Widerrufsrecht hingewiesen, lassen Sie die Leistung ausführen bis kurz vor Vollendung, widerrufen dann und verlangen alle Abschlagszahlungen zurück.

Ihre Vermögensmehrung wird nicht einmal einkommensteuerpflichtig sein, weil es mangels Vertrags an einem Leistungsaustausch fehlt. Und für eine Schenkungssteuerpflicht fehlt es an der Freiwilligkeit.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur
justitia PartGmbB Rechtsanwälte + Bauingenieure