Skip to main content

Blog

Keine Gewährleistung mehr ohne vorherige Abnahme!

Der BGH zwingt die Bauherrn zur Abnahme erheblich mangelhafter Leistungen

Eine umwälzende Änderung der Rechtsprechung hat der BGH in drei Urteilen vom 19.01.2017 vorgenommen. Künftig soll es im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung Gewährleistungsrechte, z. B. Nacherfüllung, Kostenvorschuss, Schadensersatz statt der Mangelbeseitigung oder Minderung nicht mehr geben, wenn vom Bauherrn  zuvor abgenommen wurde.

„Die juristische Aufarbeitung der kaum absehbaren Folgen dieser Entscheidung wird Jahre dauern. Das sieht sogar der BGH selbst so" 

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Die drei Urteile sind praxisfern. Da mag vielleicht entlang eines juristischen Lehrbuchs entschieden worden sein, aber ohne Berücksichtigung dessen, was damit ausgelöst wurde. Dazu muss man nur Beispiele bilden, die aus der neuen Rechtsprechung erhebliche Veränderungen erfahren:

Ein Unternehmer errichtet dem Bauherrn ein Bauwerk, das  einen Totalschaden darstellt, der nur durch Abriss und Neuerrichtung beseitigt werden kann (z. B. ein Blockhaus aus Kernholzbalken). Der Bauherr, der bisher die Abnahme zu Recht verweigerte müsste nun abnehmen, um nach Fristablauf einen Kostenvorschuss zum Abriss und Neubau verlangen zu können. Bei der Abnahme muss er sich seine Rechte bzgl. dieses Mangels (Totalschaden) vorbehalten, um diese Rechte nicht zu verlieren. D. h. er muss ein Abrissbauwerk als "im Wesentlichen vertragsgerecht entgegennehmen" (=Definition der Abnahme), obwohl er es abreißen und neu errichten muss. Das scheint pervertiert.

Außerdem führt die durch diese Rechtsprechung erzwungene Abnahme zum Beginn der Gewährleistungsfristen, Fälligkeit der Vergütung, Beweislastumkehr zulasten des Bauherrn. Alles massive Nachteile für diesen. Vor allem aber stellt das Ergebnis der Rechtsprechung den katastrophal pfuschenden Werkunternehmer praktisch besser als den Unternehmer, der wenigstens soweit mangelfrei baut, dass ein abnahmefähiger Zustand erreicht wurde.

Eine Vielzahl von Rechtsstreiten dreht sich nun dadurch, dass die Seite, die bisher Abnahme bestritt, nun plötzlich die Abnahme behauptet oder erklärt und die Gegenseite, die bislang Abnahme behauptete, diese nunmehr bestreitet. Wer prozessual oder außerprozessual nicht richtig agiert, erleidet erhebliche Rechtsverluste.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
justitia Rechtsanwälte + Bauingenieure