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Rügepflichtfalle: der Werklieferungsvertrag. Wann sind technische Anlagen ein Bauwerk?

Die wichtigste Bedeutung des Werklieferungsvertrags liegt im Entstehen der unverzüglichen Rügepflicht, deren Übersehen weitere Ansprüche des Bestellers ausschließt. 

Annette Ganser, Rechtsanwältin-

Auch Baupraktikern weithin unbekannt ist der Werklieferungsvertrag, der dem Besteller erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Ebenso bedeutend ist -z. B. für die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist die Frage, wann eine technische Anlage als Bauwerk zu betrachten ist. Mit beidem hat sich der BGH mit Urteil vom 07.12.2017, Az.: VII ZR 101/14 ausgiebig beschäftigt. Das sollte man unbedingt kennen.

 

Die Abgrenzung des Werklieferungsvertrages vom Werkvertrag
und
Technische Anlagen als Bauwerk

In Anlehnung an das Urteil des BGH vom 07.12.2017, Az.: VII ZR 101/14 (Gegenstand der Entscheidung: eine industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips)

1.        Abgrenzung Werkvertrag – Werkvertragsrecht

a)         Leitsatz des BGH:

Werklieferungs- und Werkverträge sind voneinander abzugrenzen. Hierbei ist entscheidend, welche Pflicht den Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung bildet. 

  • Steht für die Vertragsparteien der Warenaustausch im Mittelpunkt, besteht also die Wertschöpfung in der Herstellung und Lieferung einer Sache, liegt ein Werklieferungsvertrag vor.
  • Liegt dagegen der Schwerpunkt des Vertragsinhalts nicht in der Lieferung herzustellender Sachen, sondern in einer, wenn auch Herstellung und Lieferung von Sachen voraussetzenden, Schöpfung eines Werkes, liegt ein reiner Werkvertrag vor. Entscheidend ist unter anderem, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird.

Der BGH bejaht, dass es sich bei dem Vertrag über die industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips um einen Werkvertrag handelt. Nach der Argumentation des BGH war die bloße Lieferung der einzelnen Elemente zur Herstellung bzw. Erweiterung der Produktionslinie für die Bestellerin uninteressant. Wesentlich war die Herstellung einer Gesamtanlage  im Sinne eines funktionstauglichen Werks.

b)        Bedeutung für die Praxis:
  •  die Präklusionsnorm des § 377 Abs. 1 HGB (unverzügliche Rügepflicht bei Erhalt) ist auf den Werkvertrag nicht anzuwenden, sehr wohl aber auf den Werklieferungsvertrag.

Gem. § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (z. B. wenn alle Verrtragspartner Gesellschaften, z. B. GmbHs sind) , die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen

Macht der Käufer dies nicht, gilt die Ware als genehmigtund damit als vertragsgemäß (sog. Präklusionswirkung). 
Der Rechtsverlust infolge Genehmigungswirkung umfasst alle Rechte, die auf dem nicht oder zu spät gerügten Mangel beruhen.

Folge: der Käufer verliert bei einem Werklieferungsvertrag alle Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte

  • Vergütungsanspruch

Vergütung des Werkunternehmers wird beim Werkvertrag grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig, vgl. § 641 BGB. Bei einem Werklieferungsvertrag ist das Kaufrecht anzuwenden; der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages fällig, § 271 BGB.

  • Vorleistungspflicht des Werkunternehmers beim Werkvertrag.

2.        Technische Anlagen als Bauwerk

a)         Leitsatz des BGH

Technische Anlagen können selbst als Bauwerkzu qualifizieren sein. Das setze voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbarüber ein Gebäude fest verbunden sei, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, sodass eine Trennung nur mit größerem Aufwand möglich ist. 

Schließlich muss eine dauernde Nutzungder technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen.

Der BGH entschied, dass es sich bei der industriellen Anlage zur Produktion von Kartoffelchips um ein Bauwerk handelt. Die Anlage ist bereits durch ihr Ausmaß und ihr Gewicht in einer Weise mit dem Grundstück verbunden, die eine spätere Trennung nur mit größerem Aufwand möglich mache. 

Maßgebend ist, dass die Anlage ihrer Bestimmung nach ortsfest installiert ist und hinsichtlich des Risikos der späteren Erkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen ist als ein Gebäude.

b)        Bedeutung für die Praxis
  • Verjährung

Unabhängig vom Vorliegen eines Werklieferungsvertrages oder Werkvertrages verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers / des Bestellers in fünf Jahren, vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 2a) BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  • Bauvertragsrecht

Die speziellen Regelungen zum Bauvertrag gem. §§ 650a ff. BGB sind anwendbar, sofern ein Werkvertrag vorliegt.

Insbesondere die speziellen Regelungen zum Anordnungsrecht des Bestellers und die Folgen auf den Vergütungsanspruch des Unternehmers gem. §§ 650b, 650c BGB, die Möglichkeit der Bauhandwerkersicherung und der Sicherungshypothek für den Werkunternehmer gem. §§ 650e, 650f BGB sowie die Regelungen zur Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme durch den Besteller gem. § 650g BGB.

3.        Fazit

Für ein jedes Unternehmen ist es von essenzieller Bedeutung, ob der abgeschlossene Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren ist sowie ob ein Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts Gegenstand des Vertrages ist.

Generalunternehmer, die eine technische Anlage als Ganzes vertraglich schulden, müssen hier besonders gut aufpassen: 

  • Gegenüber Zulieferern von Einzelteilen, die unter Umständen sogar individuell hergestellt wurden, gilt das Werklieferungsrecht / Kaufrecht. Der vereinbarte Preis wird sofort zur Zahlung fällig; (erkennbare) Mängel müssen unverzüglich gem. § 377 HGB gerügt werden.
  • Gegenüber dem Besteller haftet der Generalunternehmer 5 Jahre, auch für Mängel an Einzelteilen. Er kann aber keinen Regress mehr bei seinem Zulieferer nehmen, wenn er die Frist des § 377 HGB verstreichen hat lassen. Möglicherweise sind Regressansprüche gegen den Zulieferer auf Grund kürzerer Verjährungsfristen bereits verjährt.

Annette Ganser, Rechtsanwältin
justitia PartGmbB Rechtsanwälte + Bauingenieure