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Schriftformklauseln: Fluch oder Segen?

Verteidigungslinie oder Eigentor: die vereinbarte Schriftform

In fast jedem anwaltlich erstellten Bau- oder Planungsvertrag finden sich heute Schriftformklauseln. Zum Einsatz kommen i. d. R einfache Schriftformklauseln („Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden“) und die sog. doppelte Schriftformklausel, die zusätzlich zu einfachen Schriftformklauseln noch regelt: „Von dieser Schriftformvereinbarung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.“

Die weit überwiegende Mehrheit der Verwender solcher Klauseln verspricht sich davon Vorteile und Rechtssicherheit. Tatsächlich ist es aber nicht der Fall. Denn Schriftformklauseln können grundsätzlich durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden (BGH IBR 2017, 224)! Das gilt auch für die doppelten Schriftformklauseln. Grundsätzlich gilt also der Vorrang der Individualabrede unabhängig davon, wie komplex eine Schriftformklausel auch formuliert sein mag. Das OLG Karlsruhe (IBR 2018, 612) hält doppelte Schriftformklauseln gar generell für unwirksam. 

Obwohl das mündlich Vereinbarte, also wenn es nur von beiden Seiten ernsthaft gewollt ist, also jeder Schriftformklausel vorgeht, sind Schriftformklauseln doch nicht vollkommen wirkungslos. Allerdings anders, als der Klauselverwender sich das vorstellt. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Vertragsklausel stellt, also verlangt, dass sich der Vertragspartner auf diese Klausel einlässt, sich nicht darauf berufen kann, seine eigene Klausel sei unwirksam oder man müsse sich nicht an diese halten. Dies folgt aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Folge dieses Sachverhalts ist, dass der Vertragspartner, der die Schriftformklausel nicht gestellt hat, sich einerseits darauf zurückziehen kann eine mündlich abgesprochene Änderung des Vertrags sei überhaupt nicht vereinbart worden, weil er zurecht davon habe ausgehen können, dass alles, was tatsächlich vertragsändernd hätte sein sollen, jedenfalls schriftlich vereinbart worden wäre. Denn so habe es der Steller der Klausel ja verlangt. 

Umgekehrt kann der Gegner des Klauselverwenders aber trotzdem bei für ihn günstigen Sachverhalten aufgrund der zitierten Rechtsprechung zu seinen Gunsten geltend machen, eine Absprache sei ernsthaft gewollt, man habe durch sie die Schriftformklausel konkludent aufgehoben. 

„Im Ergebnis zeigt sich also, dass die Schriftformklausel regelmäßig nicht zugunsten dessen wirkt, der sie im Vertrag unterbringen will, sondern zu seinen Lasten. Deshalb raten wir in unserer Beratungspraxis eigentlich zumeist von der Verwendung von Schriftformklauseln ab.“

Annette Ganser, Rechtsanwältin -

Trotzdem gibt es durchaus ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien daran, dass möglichst alles, was irgendwie vertrags- oder projektrelevant ist, schriftlich niedergelegt wird, um es später dokumentieren zu können. Dem kann beispielsweise durch eine Sollbestimmung nachgekommen werden, wonach vertragsändernde Vereinbarungen oder Anweisungen nur schriftlich niedergelegt werden sollen, nicht aber müssen. Eine solche Sollbestimmung ist, da sie dem Vorrang der Individualabrede genügt, jedenfalls wirksam. Prognostisch wird sie auch dazu führen, dass derjenige, der sich auf eine Änderung des Vertrags beruft, unabhängig von sonstigen Beweislastregeln die Beweislast für die Änderung haben wird, weil er dieser dokumentationsbegründenden Sollbestimmung nicht nachgekommen ist.

Annette Ganser, Rechtsanwältin
justitia PartGmbB Rechtsanwälte + Bauingenieure