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Bauen mit Corona 

Die Covid-19-Pandemie schüttelt zahlreiche Vertragsverhältnisse wild durcheinander. Wie ist damit umzugehen?

Viele Bauvertragsparteien stehen derzeit vor den Scherben ihrer Vertragsverhältnisse und fragen sich, wie sie damit umgehen sollen und wie sie sich rechtlich verhalten sollen. 

Dazu gibt es natürlich keine allgemeingültige "Gebrauchsanweisung", weil die Auswirkungen des derzeitigen Pandemieproblems bislang ohne Beispiel sind.

Als einigermaßen gesichert lässt sich nur sagen, dass die Corona-Krise ein Fall höherer Gewalt ist. Die Realisierung des Risikos des Eintretens höherer Gewalt kann nach Wortlaut oder nach Auslegung des Vertrags einer Partei zugewiesen sein. Ist das nicht der Fall, kann immer noch eine auszufüllende Regelungslücke gegeben sein oder ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In letzterem Fall haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anpassung.

Zu unterscheiden sind einerseits die Auswirkungen auf die Abwicklung des Vertrags. Dabei kann es beispielsweise um Anpassung von Leistungsfristen gehen, um Stillstandskosten oder auch um Preisanpassungsverlangen.

Zum anderen geht es bei der Corona-Pandemie aber auch um realisierte Schäden. Im Grundsatz gilt im deutschen Recht, dass das Entstehen einer Schadensersatzpflicht Verschulden voraussetzt. Am Entstehen der Pandemie ist in Deutschland ein solches sicher von keinem Teilnehmer am Rechtsverkehr gegeben.

Das schließt Schadensersatzansprüche aber keineswegs generell aus. Denn wer etwa Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer unterlässt und infolgedessen leistungsunfähig wird, kann im Einzelfall durchaus fahrlässig handeln.

Veröffentlichung von RA Dipl.-Ing. Sebastian Heene

Dipl.-Ing. Sebastian Heene

Absturzvermeidung in Bestands- und Neubauten

Brüstungshöhen, Bestandsschutz, Absturzgefährung.
Veröffentlicht im Beck Verlag, München

Architekten & Ingenieure

HOAI (Honorarordnung der Architekten und Ingenieure)

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