Einstweiliger Rechtsschutz, der auf Leistung der Baufirmen gerichtet ist, war bei laufender Baustelle kaum jemals zu erlangen, ebenso wenig wie einstweilige Zahlungen des Bauherrn an die Baufirmen. Folge war häufig eine Pattsituation, in der der Bauherr Leistungen verlangt, aber nicht bezahlen will, weil er meint, diese seien sowieso geschuldet. Oder der Unternehmer droht mit Arbeitseinstellung, weil Nachträge nicht gezahlt oder beauftragt werden.
Inzwischen schuf der Gesetzgeber ein Anweisungsrecht des Bauherrn (§ 650 b BGB), aber auch einen vorläufigen Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlung dafür.
Um das Anweisungsrecht des Auftraggebers durchzusetzen, wurde die sogenannte Bauverfügung als § 650 d BGB ins Gesetz aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine besondere Art der einstweiligen Verfügung, die vorläufige Regelungen schaffen soll, um den Fortgang von Baustellen auch bei Streitigkeiten sicherzustellen.
Der Interessenausgleich soll einerseits dadurch gewährt werden, dass ein gesetzlicher Richter, also eine wirklich neutrale Person entscheidet, und ferner dadurch, dass Liquiditäts- und Sicherungsinteressen der Baufirmen berücksichtigt werden müssen.
Die Eilbedürftigkeit muss für einen solchen Antrag auf Erlass einer Bauverfügung nicht nachgewiesen werden, was den einstweiligen Rechtsweg deutlich erleichtert. Trotzdem bedarf es exakten und gut vorbereiteten Vorgehens, um eine Bauverfügung erfolgreich zu beantragen.