Nutzungsausfall neben der Mängelbeseitigung
Mängel an Gebäuden und technischen Anlagen können in pharmazeutischen Produktionsstätten weit über die Kosten ihrer Beseitigung hinausreichen.
Fällt etwa eine Reinraum-Lüftung, Kälteversorgung, Wasseraufbereitung oder Prozessanlage aus, können Produktions- und Laborbereiche vorübergehend nicht nutzbar sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit Urteil vom 13.11.2025 – VII ZR 187/24 klar:
Bereits eingetretene, mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen und daraus folgende Schäden können grundsätzlich ersatzfähig sein, auch wenn der Unternehmer die Mängel innerhalb einer gesetzten Nacherfüllungsfrist beseitigt. Für die Praxis entscheidend sind eine belastbare Dokumentation, eine sorgfältige Schadensminderung und – bei ungewöhnlich hohen Risiken – eine rechtzeitige, konkrete Warnung des Auftragnehmers.
Stefan Obermeier, Rechtsanwalt



