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WEG-Recht

Das Wohnungseigentumsrecht ist zu einem großen Teil Richterrecht, so dass eine profunde Kenntnis der aktuellen Rechtsprechnung für den Anwalt unerlässlich ist.

Klassische Konfliktgebiete, in die WEGs des Öfteren involviert werden sind z. B.:
  • Auseinandersetzungen um bauliche Änderungen.
  • Mängelverfolgung gegenüber dem Bauträger/Aufteiler des Gebäudes. Auch wenn in den letzten Jahren fast alle vertraglichen Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums als unwirksam anzusehen sind, bedarf es dennoch sorgfältigen Vorgehens, um die Verjährung von Ansprüchen gegen den Bauträger und zudem des öfteren sogar gegen die Geschäftsführer der Bauträger persönlich geltend zu machen.
  • Unwirksame Klauseln in Bauträgerverträgen enthalten häufig unwirksame Vollmachten, die den Bauträger berechtigen sollen, den Vertragsgegenstand einseitig ändern zu dürfen. Solche Klauseln sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
  • Vollmachten zu Gunsten des Bauträgers in Kaufverträgen, die den Verkäufer zu nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung und damit des Kaufgegenstands ermächtigen. Solche Vollmachten sind regelmäßig unwirksam. Insbesondere unwiderrufliche Vollmachten können nicht wirksam klauselmäßig vereinbart werden. Zudem muss der Umfang der Vollmachten konkret auf zwingende Sachverhalte, die außerhalb des Risiko- und Pflichtbereiches des Verkäufers liegen, beschränkt werden (OLG München vom 29.04.2015, von unserer Kanzlei erstritten).